Der Beschuldigte macht geltend, er hätte auch dann noch rechtzeitig gehandelt, wenn er den Unfall am nächsten Morgen bei den Behörden gemeldet hätte (GA act. 49). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits vorgängig dargelegt, ist der Geschädigte durch den Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort nach dem Unfall zu informieren und der Schädiger hat seinen Namen und seine Adresse anzugeben. Folglich hätte der Beschuldigte unverzüglich nach dem Unfall die geschädigten Personen informieren sollen. Nachdem der Selbstunfall jedoch um ca. 23.30 Uhr und somit in der Nacht erfolgte, ist offensichtlich, dass eine Benachrichtigung der zuständigen Dienststelle des Kantons betreffend das beschädigte