2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte am 21. Mai 2020 einen Selbstunfall verursacht hat, durch welchen u.a. das Signalisationsschild «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» und das Wiesland beschädigt wurden (siehe Fotodokumentation in UA act. 51 ff.), sich der Beschuldigte danach durch Hilfeleistende nach Hause hat fahren lassen und er es anschliessend unterlassen hat, die Polizei zu verständigen (GA act. 38 ff.; 46).