und sich stattdessen durch Hilfeleistende habe nachhause fahren lassen. Mitunter geht aus der Anklage genügend konkret hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte aufgrund des als Folge seines Selbstunfalls entstandenen Drittschadens am Signalisationsschild und dem Wiesland unverzüglich die Polizei avisieren müssen, um den ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten bei einem Unfall nachzukommen. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste denn auch, wogegen er sich zu verteidigen hatte, was er denn auch tat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht auszumachen.