Der Strafbefehl verweist bezüglich des Anklagesachverhalts der vorliegend relevanten Anklageziffer 5 auf die Anklageziffer 4, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei seinem Selbstunfall mit seinem Fahrzeug mit dem Signalisationsschild «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» kollidiert und erst im Wiesland zum Stillstand gekommen sei (vgl. Anklageziffer 4). Dass dabei das Signalisationsschild und das Wiesland Schaden genommen haben, versteht sich von selbst, zumal aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl hervorgeht, dass der Beschuldigte aufgrund der Kollision mit dem Signalisationsschild nicht mehr hat weiterfahren können