Verständigung der Polizei unterlassen habe (Anklageziffer 5). Der Strafbefehl verweist bezüglich des Anklagesachverhalts der vorliegend relevanten Anklageziffer 5 auf die Anklageziffer 4, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei seinem Selbstunfall mit seinem Fahrzeug mit dem Signalisationsschild «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» kollidiert und erst im Wiesland zum Stillstand gekommen sei (vgl. Anklageziffer 4).