2.3. Der Beschuldigte macht geltend, der Strafbefehl verletze das Anklageprinzip, weil daraus nicht hervorgehe, weshalb er die Polizei hätte avisieren müssen, da es sich um einen schuldlosen Selbstunfall gehandelt habe, von einem Drittschaden nicht die Rede sei und niemand verletzt worden sei. Der entstandene Schaden müsse in der Anklage umschrieben werden (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.).