Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1).