3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Oktober 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5) sowie gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser -5- unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).