3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.