92 Abs. 1 SVG und der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Schliesslich wurde die Herausgabe des beschlagnahmten Airbag-Steuergeräts an den Beschuldigten nach Rechtskraft angeordnet.