2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 22. September 2022 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG frei. Weiter sprach er den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art.