Der Beschuldigte ist seit dem 01.10.2019 an der Z-Strasse […] in U._____ wohnhaft und entsprechend bei der Einwohnerkontrolle gemeldet. Bei der Anhaltung des Beschuldigten in Dättwil am 24.06.2020 (vgl. Sachverhalt zu Ziff. 2 hiervor) durch die Stadtpolizei Baden, konnte festgestellt werden, dass der Fahrzeugausweis des Personenwagens, Mitsubishi […], ZH […], immer noch auf die vormalige Adresse des Beschuldigten an der […]strasse […] in […]Z._____ ausgestellt war. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich seinen Wohnsitzwechsel nicht innerhalb von 14 Tagen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau gemeldet.