Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 4 hiervor. Nachdem der Beschuldigte am 21.05.2020 um ca. 23:26 Uhr als Lenker des Personenwagens Renault […], ZH […], den Selbstunfall in Birmenstorf verursacht hatte, liess er sich durch Hilfeleistende nach Hause in U._____ fahren. Eine unverzügliche Verständigung der Polizei nahm er nicht vor, wodurch er wissentlich und willentlich seine Pflichten als Motorfahrzeuglenker verletzte. 6. Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung (Art. 143 Ziff. 3 VZV)