Bei der eben umschriebenen Tathandlung beherrschte der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht ständig so, dass er seinen Vorsichtpflichten nachkommen konnte, weshalb es zum Driften des Fahrzeugs und der Kollision mit dem Signalisationsschild kam. Der Selbstunfall wäre bei ständiger Beherrschung des Fahrzeugs vermeidbar gewesen. 5. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte hat bei einem Unfall vorsätzlich die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.