4. Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch - Nicht Beherrschen des Fahrzeugs -3- - Überfahren einer Sicherheitslinie innerorts Der Beschuldigte hat mehrfach fahrlässig die Verkehrsregeln dieses Gesetztes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrats verletzt.