Die am 22.05.2020 um ca. 00:32 Uhr angeordnete Blutprobe konnte dadurch bei der Auswertung nicht mehr eindeutig auf den Unfallzeitpunkt berechnet werden, was der Beschuldigte mit seinem Nachtrunk bezweckte bzw. mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm. Als Motorfahrzeuglenker wusste der Beschuldigte, dass nach einem erfolgten Selbstunfall die Fahrfähigkeit geprüft wird. Durch sein Verlassen der Unfallstelle entzog er sich wissentlich und willentlich einer entsprechenden Blut- oder Atemalkoholprobe. 2. Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)