Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 4 hiernach. Nachdem der Beschuldigte am 21.05.2020 um ca. 23:26 Uhr als Lenker des Personenwagens Renault […], ZH […], den Selbstunfall in Birmenstorf verursacht hatte, liess er sich durch Hilfeleistende nach Hause in U._____ fahren. Dort trank der Beschuldigte eine unbekannte Menge Gin. Die am 22.05.2020 um ca. 00:32 Uhr angeordnete Blutprobe konnte dadurch bei der Auswertung nicht mehr eindeutig auf den Unfallzeitpunkt berechnet werden, was der Beschuldigte mit seinem Nachtrunk bezweckte bzw. mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm.