Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.47 (ST.2021.158; STA.2020.3697) Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Lugano, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Guy Reich, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Sachverhalt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Mai 2021 lautet wie folgt: 1. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte hat sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer Atemalkoholprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 4 hiernach. Nachdem der Beschuldigte am 21.05.2020 um ca. 23:26 Uhr als Lenker des Personenwagens Renault […], ZH […], den Selbstunfall in Birmenstorf verursacht hatte, liess er sich durch Hilfeleistende nach Hause in U._____ fahren. Dort trank der Beschuldigte eine unbekannte Menge Gin. Die am 22.05.2020 um ca. 00:32 Uhr angeordnete Blutprobe konnte dadurch bei der Auswertung nicht mehr eindeutig auf den Unfallzeitpunkt berechnet werden, was der Beschuldigte mit seinem Nachtrunk bezweckte bzw. mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm. Als Motorfahrzeuglenker wusste der Beschuldigte, dass nach einem erfolgten Selbstunfall die Fahrfähigkeit geprüft wird. Durch sein Verlassen der Unfallstelle entzog er sich wissentlich und willentlich einer entsprechenden Blut- oder Atemalkoholprobe. 2. Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) Der Beschuldigte führte vorsätzlich ein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Am 22.05.2020 wurde dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau sein Führerausweis vorläufig abgenommen zuhanden der Entzugsbehörde. Trotz entzogenem Führerausweis fuhr der Beschuldigte wissentlich und willentlich als Lenker des Personenwagens Mitsubishi […], ZH […], am 24.06.2020 von seinem Büro in Zürich nach Hause in U._____, wobei er um ca. 20:53 Uhr wegen seines auffälligen Fahrverhaltens durch eine Patrouille der Stadtpolizei Baden an der Tamoil Tankstelle, Mellingerstrasse 208, Dättwil, kontrolliert wurde. 3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) Der Beschuldigte führte vorsätzlich ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration. Am 24.06.2020 fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Mitsubishi […], ZH […], von seinem Büro in Zürich nach Hause in U._____, wobei er um ca. 20:53 Uhr wegen seines auffälligen Fahrverhaltens durch eine Patrouille der Stadtpolizei Baden an der Tamoil Tankstelle, Mellingerstrasse 208, Dättwil, angehalten und kontrolliert wurde. Die um ca. 22:30 Uhr im Kantonsspital Baden abgenommene Blutprobe des Beschuldigten wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.96 Promille auf, was der Beschuldigte nach vorgängig im Büro konsumierten alkoholhaltigem Getränk mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm. 4. Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch - Nicht Beherrschen des Fahrzeugs -3- - Überfahren einer Sicherheitslinie innerorts Der Beschuldigte hat mehrfach fahrlässig die Verkehrsregeln dieses Gesetztes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrats verletzt. Am 21.05.2020 um ca. 23:26 Uhr verursachte der Beschuldigte auf der Fislisbacherstrasse in Birmenstorf Fahrtrichtung Rütihof infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall. Dabei geriet der Beschuldigte in der Linkskurve kurz vor dem Inselschutzpfosten als Lenker des Personenwagens Renault […], ZH […], über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn, fuhr in der Folge mit dem rechten Vorder- und Hinterrad links am Inselschutzpfosten vorbei über die Insel und driftete ca. 50 Meter auf der Gegenfahrbahn bis er seitlich rechts mit dem Signalisationsschild "generell 60 km/h" kollidierte und im Wiesland zum Stillstand kam. Bei der eben umschriebenen Tathandlung beherrschte der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht ständig so, dass er seinen Vorsichtpflichten nachkommen konnte, weshalb es zum Driften des Fahrzeugs und der Kollision mit dem Signalisationsschild kam. Der Selbstunfall wäre bei ständiger Beherrschung des Fahrzeugs vermeidbar gewesen. 5. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte hat bei einem Unfall vorsätzlich die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 4 hiervor. Nachdem der Beschuldigte am 21.05.2020 um ca. 23:26 Uhr als Lenker des Personenwagens Renault […], ZH […], den Selbstunfall in Birmenstorf verursacht hatte, liess er sich durch Hilfeleistende nach Hause in U._____ fahren. Eine unverzügliche Verständigung der Polizei nahm er nicht vor, wodurch er wissentlich und willentlich seine Pflichten als Motorfahrzeuglenker verletzte. 6. Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung (Art. 143 Ziff. 3 VZV) Der Beschuldigte hat nicht innert 14 Tagen seines Wohnsitzwechsels seine neue Adresse zur Änderung des Fahrzeugausweises der zuständigen Behörde mitgeteilt. Der Beschuldigte ist seit dem 01.10.2019 an der Z-Strasse […] in U._____ wohnhaft und entsprechend bei der Einwohnerkontrolle gemeldet. Bei der Anhaltung des Beschuldigten in Dättwil am 24.06.2020 (vgl. Sachverhalt zu Ziff. 2 hiervor) durch die Stadtpolizei Baden, konnte festgestellt werden, dass der Fahrzeugausweis des Personenwagens, Mitsubishi […], ZH […], immer noch auf die vormalige Adresse des Beschuldigten an der […]strasse […] in […]Z._____ ausgestellt war. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich seinen Wohnsitzwechsel nicht innerhalb von 14 Tagen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau gemeldet. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzug und verurteilte den Beschuldigten als Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. -4- 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 22. September 2022 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG frei. Weiter sprach er den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Schliesslich wurde die Herausgabe des beschlagnahmten Airbag-Steuergeräts an den Beschuldigten nach Rechtskraft angeordnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Oktober 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5) sowie gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser -5- unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 4) schuldiggesprochen hat (vgl. Berufungserklärung S. 2). 2.2. Des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht. Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). 2.3. Der Beschuldigte macht geltend, der Strafbefehl verletze das Anklage- prinzip, weil daraus nicht hervorgehe, weshalb er die Polizei hätte avisieren müssen, da es sich um einen schuldlosen Selbstunfall gehandelt habe, von einem Drittschaden nicht die Rede sei und niemand verletzt worden sei. Der entstandene Schaden müsse in der Anklage umschrieben werden (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 147 IV 439 E. 7.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten geht aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl genügend hervor, dass er bei seinem Selbstunfall einen Drittschaden verursacht und sodann seine Pflichten als Motorfahrzeuglenker vorsätzlich verletzt habe, indem er die unverzügliche -6- Verständigung der Polizei unterlassen habe (Anklageziffer 5). Der Straf- befehl verweist bezüglich des Anklagesachverhalts der vorliegend relevanten Anklageziffer 5 auf die Anklageziffer 4, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei seinem Selbstunfall mit seinem Fahrzeug mit dem Signalisationsschild «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» kollidiert und erst im Wiesland zum Stillstand gekommen sei (vgl. Anklageziffer 4). Dass dabei das Signalisationsschild und das Wiesland Schaden genom- men haben, versteht sich von selbst, zumal aus dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl hervorgeht, dass der Beschuldigte aufgrund der Kollision mit dem Signalisationsschild nicht mehr hat weiterfahren können und sich stattdessen durch Hilfeleistende habe nachhause fahren lassen. Mitunter geht aus der Anklage genügend konkret hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte aufgrund des als Folge seines Selbstunfalls entstandenen Drittschadens am Signalisationsschild und dem Wiesland unverzüglich die Polizei avisieren müssen, um den ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten bei einem Unfall nachzukommen. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste denn auch, wogegen er sich zu verteidigen hatte, was er denn auch tat. Eine Verletzung des Anklage- grundsatzes ist damit nicht auszumachen. 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte am 21. Mai 2020 einen Selbstunfall verursacht hat, durch welchen u.a. das Signalisationsschild «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» und das Wiesland beschädigt wurden (siehe Fotodokumentation in UA act. 51 ff.), sich der Beschuldigte danach durch Hilfeleistende nach Hause hat fahren lassen und er es anschliessend unterlassen hat, die Polizei zu verständigen (GA act. 38 ff.; 46). Der Beschuldigte macht geltend, er hätte auch dann noch rechtzeitig gehandelt, wenn er den Unfall am nächsten Morgen bei den Behörden gemeldet hätte (GA act. 49). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits vorgängig dargelegt, ist der Geschädigte durch den Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort nach dem Unfall zu informieren und der Schädiger hat seinen Namen und seine Adresse anzugeben. Folglich hätte der Beschuldigte unverzüglich nach dem Unfall die geschädigten Personen informieren sollen. Nachdem der Selbstunfall jedoch um ca. 23.30 Uhr und somit in der Nacht erfolgte, ist offensichtlich, dass eine Benachrichtigung der zuständigen Dienststelle des Kantons betreffend das beschädigte Signalisationsschild bzw. der Grundstückeigentümer des beschädigten Wieslands nicht möglich war. Aufgrund dessen hätte der Beschuldigte gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG unverzüglich die Polizei verständigen müssen, was er jedoch unbestrittenermassen unterlassen hat. Dass er sein Mobil- telefon nicht bei sich hatte (UA act. 72), vermag ihn nicht zu entlasten. Es wäre ihm spätestens zuhause, noch vor Eintreffen der Polizei, ohne weiteres möglich gewesen, die Polizei zu informieren (vgl. Urteil des -7- Bundesgerichts 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.4). Nachdem zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Eintreffen der Polizei beim Beschuldigten zuhause eine halbe Stunde vergangen ist (UA act. 33), obwohl für den Nachhauseweg von der Unfallstelle aus lediglich mit einer Fahrzeit von vier Minuten zu rechnen ist (vgl. Google Maps; vgl. auch GA act. 40 f.), hat er die Polizei nicht unverzüglich verständigt. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach er seiner Benachrichtigungspflicht nachgekommen sei, indem er sein Fahrzeug am Unfallort stehengelassen habe (GA act. 49 f.), kann nicht gefolgt werden. So geht aus Art. 51 Abs. 3 SVG klar hervor, dass eine unverzügliche sowie aktive Verständigung der Polizei vorzunehmen ist. Wer sein eigenes Fahrzeug nach einem Selbstunfall einfach am Unfallort stehen lässt und sich von Hilfeleistenden nach Hause chauffieren lässt, kommt seiner Meldepflicht nicht nach. Ganz im Gegenteil hat der Beschuldigte, indem er sein beschädigtes Fahrzeug einfach am Strassenrand hat stehenlassen, dies im Übrigen auch ohne die Unfallstelle entsprechend zu signalisieren, eine Gefahr für die weiteren Strassenbenützer geschaffen, was jedoch gerade durch Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG verhindert werden soll. So ist auf den am Unfallort durch die erste vor Ort eingetroffene Polizeipatrouille erstellten Fotoaufnahmen ersichtlich, dass das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten leicht auf die Fahrbahn hinausragte und somit ein Hindernis für andere Strassenverkehrsteilnehmer darstellte (vgl. UA act. 58). Der Zweck der Meldepflicht besteht nicht einzig in der Aufklärung des Unfallhergangs, sondern auch in der Vermeidung der Entstehung weiterer Gefahren und von Sekundärunfällen. So dienen die Verhaltenspflichten bei Strassenverkehrsunfällen unter anderem der Beweis- wie auch der Verkehrssicherung (UNSELD, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 3 zu Art. 51 SVG). 2.5. Indem der Beschuldigte nach dem verursachten Selbstunfall, durch welchen Schäden am Signalisationsschild und dem Wiesland entstanden sind, weder die Geschädigte noch die Polizei unverzüglich benachrichtigt hat, hat er die ihm in Art. 51 Abs. 3 SVG auferlegten Pflichten verletzt und dadurch den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er die Polizei auf jeden Fall avisiert hätte (GA act. 41). Nichts anderes geht aus seiner delegierten Einvernahme vom 29. Juli 2020 hervor, anlässlich welcher er angegeben hat, er habe vorgehabt, von zuhause aus die Polizei zu alarmieren (UA act. 69). Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, er habe gewusst, dass er die Polizei sofort hätte avisieren müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Folglich war dem Beschuldigten bewusst, dass er eine Meldepflicht -8- hatte. Indem er es jedoch bis zum Eintreffen der Polizei bei ihm zuhause unterlassen hat, bei dieser eine Unfallmeldung zu erstatten, hat er wissentlich und willentlich seine Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verletzt und somit vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Anschliessend an den hiervor festgestellten Sachverhalt (E. 2) hat die Vorinstanz den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig- gesprochen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben, indem er, nachdem er am 21. Mai 2020 gegen 23.26 Uhr als Lenker des Personenwagens Renault […] mit dem Kennzeichen «ZH […]» den Selbstunfall in Birmenstorf verursacht habe, sich durch Hilfeleistende nachhause nach U._____ habe fahren lassen. Dort habe er eine unbekannte Menge Gin getrunken. Die am 22. Mai 2020 um ca. 00.32 Uhr angeordnete Blutprobe habe dadurch bei der Auswertung nicht mehr eindeutig auf den Unfallzeitpunkt berechnet werden können, was der Beschuldigte mit seinem Nachtrunk bezweckt bzw. mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Als Motorfahrzeuglenker habe er gewusst, dass nach einem erfolgten Selbstunfall die Fahrfähigkeit geprüft werde. Durch das Verlassen der Unfallstelle habe er sich wissentlich und willentlich einer entsprechenden Blut- oder Atem- alkoholprobe entzogen (Anklageziffer 1). 3.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahr- zeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als -9- derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Subjektiv muss der Fahrzeugführer das Wissen haben, dass mindestens möglicherweise eine der vorgenannten Untersuchungen angeordnet wird bzw. angeordnet worden wäre, und den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, sich dennoch der Massnahme zu widersetzen oder sich ihr zu entziehen oder ihren Zweck zu vereiteln. Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei einem Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde und, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.4). Der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 Regeste). Zu beachten ist der Umstand, dass die Polizei heute bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr, insbesondere auch bei Selbst- unfällen ohne Fremdschäden, nunmehr systematisch Alkoholproben anzuordnen pflegt (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsge- setz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 91a SVG). Die amtliche Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungs- massnahme ist, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7 f.), kein objektives Tatbestandsmerkmal (BGE 115 IV 51 E. 4a). Zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a SVG besteht echte Konkurrenz (BGE 90 IV 94 E. 1; BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N. 2519 zu Art. 91a SVG). 3.4. 3.4.1. Eingestanden und erstellt ist, dass sich der Beschuldigte nach seinem Selbstunfall von Hilfeleistenden nach Hause hat fahren lassen und danach Gin getrunken hat (UA act. 69). Auch wenn der Beschuldigte sich, wie er zurecht vorbringt (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), mit Blick auf den nemo-tenetur-Grundsatz nicht selbst belasten muss, verkennt er, dass sich nach der für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahr- berechtigung gewisse Obliegenheiten ergeben. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der beschuldigten Person - 10 - zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; BGE 145 IV 50 E. 3.6). Indem der Beschuldigte als Motorfahrzeugführer nach dem durch ihn verursachten Selbstunfall Alkohol getrunken hat, obwohl er aufgrund des Strassen- verkehrsunfalls mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. E. 3.3), wodurch die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den mass- gebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde, hat er den Zweck dieser Massnahme vereitelt und den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (durch Nachtrunk) erfüllt. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte die Tat- bestandsvariante der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch «sich-Entziehen» erfüllt hat (siehe auch vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1.2). Dem Vorbringen des Beschuldigten, es müsse in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er unmittelbar nach dem Unfall nicht nach Alkohol gerochen habe, da die Hilfeleistenden, die ihn nachhause gefahren haben, nicht befragt worden seien (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 7), kann nicht gefolgt werden. So ist diesbezüglich fest- zuhalten, dass der Beschuldigte nie die Befragung der beiden Dritt- personen, welche ihn nachhause gefahren haben, formell beantragt hat. Hinzukommt, dass eine vorbestehende Alkoholisierung resp. das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandselement der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2020 vom 13. August 2020 E. 1.1), weshalb der Nachweis, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht alkoholisiert gelenkt hat, ihn nicht entlasten könnte. 3.4.2. Aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er gewusst habe, dass die Polizei zu ihm nachhause kommen würde und er keine Angst vor einer Blutprobe gehabt habe, geht hervor, dass ihm bewusst war, dass mindestens möglicherweise eine Blutprobe angeordnet werden würde; zumal er in der Tatnacht gegenüber der Polizei nach der Belehrung über seine Rechte auch nicht gewillt war, Angaben betreffend den Alkoholkonsum zu machen (UA act. 45) und weshalb er von der Fahrbahn abgekommen ist (vgl. UA act. 49 Ziff. 20). Hinzukommt ferner, dass der Beschuldigte auch einschlägig vorbestraft ist. So hat er sich am 25. September 2019 und somit lediglich acht Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt wurde (vgl. aktueller - 11 - Strafregisterauszug). Der Beschuldigten, der eigenen Angaben zufolge bereits seit beinahe 40 Jahren Auto fährt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), musste aufgrund seiner Vorgeschichte damit rechnen, dass auch bei ihm die nach einem Selbstunfall üblicherweise durchgeführte Alkoholprobe oder Blutprobe angeordnet wird. Seine Aussage, wonach er nicht mit der Anordnung der Blutprobe gerechnet habe, weil er kein schlechtes Gewissen gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; GA act. 41), ist aufgrund der vorgängigen Ausführungen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht unter Würdigung der gesamten Umstände sodann als nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich durch das Trinken des Gins lediglich habe beruhigen wollen. Sein Vorbringen, er habe nichts vertuschen und ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11; GA act. 50 ff.), ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So ist gerade aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund des vorgängig erfolgten Unfalls mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste und nichtsdestotrotz Gin zu sich nahm, für das Obergericht erstellt, dass er zumindest in Kauf nahm, den Zweck der Blutprobe zu vereiteln. Hinzukommt, dass die tatnächste und nach Rechtsbelehrung erfolgte Angabe des Beschuldigten vom 22. Mai 2020 zu seinem Nachtrunk, wonach er nach dem Unfall ca. einen Deziliter Gin getrunken habe (UA act. 44 f.; vgl. auch UA act. 72 f. Ziff. 41), sich nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 29. Juni 2020 klarerweise als falsch herausgestellt hat. Denn dem Gutachten zufolge wäre bei einem Konsum von einem Deziliter Gin von einer theoretischen Blutalkoholkonzentration von minimal 0.37 bzw. maximal 0.54 Gewichtspromille auszugehen und nicht von der beim Beschuldigten nachgewiesenen im Vertrauensbereich liegenden Blutalkoholkonzentration von 1.03 bis 1.15 Gewichtspromille (UA act. 87 f.). Einer Vertuschung entsprechend gab der Beschuldigte – nach der Erstellung dieses Gutachtens und nachdem sein Verteidiger Einsicht in die Akten genommen hatte (UA act. 130) – bei den nachfolgenden Befragungen im Widerspruch zu seiner früheren Angabe an, vielleicht zwei bis drei Gläser Gin-Tonic (Gin gemischt mit Schweppes) getrunken zu haben (UA act. 69; UA act. 162; GA act. 41). Dass der Beschuldigte in der Folge eine höhere Trinkmenge angegeben hat, begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert hat. Unter Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Obergericht zur Überzeugung, dass der Beschuldigte, als er nach dem Verkehrsunfall Gin getrunken hat, zumindest in Kauf genommen hat, den Zweck der Blutprobe zu vereiteln. Folglich handelte er mindestens eventualvorsätzlich, womit er den subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat. - 12 - Es bleibt der Vollständigkeit halber hier noch festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte die Unterzeichnung des Protokolls vom 22. Mai 2020 verweigert hat, entgegen seinem Vorbringen (UA act. 74), nicht zu dessen Unverwertbarkeit führt, wurde die Weigerung darin doch entsprechend den massgeblichen rechtlichen Vorgaben ordnungsgemäss vermerkt (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO; NÄPFLI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 78 StPO). Es liegen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzug hat sie widerrufen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen, er sei für das Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Berufungserklärung S. 2). 4.2. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 13 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Die Vorinstanz hat für das Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Geldstrafe ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Für die beiden Übertretungen sind Bussen auszusprechen. 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 3) als – bei gleichem abstrakten Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Für die tatbezogene Schuld bildet die durch die inkriminierte Fahrt verursachte abstrakte Gefährdung den Ausgangspunkt. Diesbezüglich sind der Grad der Fahrunfähigkeit, die zurückgelegte Strecke und die Fahrweise relevante Aspekte. Ein für die Schuld wesentliches Kriterium ist auch der Umstand, ob der Täter das Fahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig im betreffenden Zustand geführt hat (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 71 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung zur Atem- oder Blutalkohol- konzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Fest- stellung der Schwere der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Atem- oder Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Atem- oder Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Atem- oder Blutalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, - 14 - ausschliesslich auf die Atem- und/oder Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.5 Promille oder – wie vorliegend – 0.96 Promille lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldens- zumessung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte ist am 24. Juni 2020 als Lenker seines Personenwagens von seinem Büro an der QR-Strasse […] in Zürich bis zur Mellingerstrasse 208 in Dättwil, wo er auf seinem Nachhauseweg angehalten und kontrolliert wurde, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.96 Promille und somit in fahrunfähigem Zustand gefahren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7 f.). Die Schwelle zur qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille wurde nicht nur knapp, sondern deutlich überschrit- ten. Die polizeilichen Wahrnehmungen (gewisse Beeinträchtigungen wie bspw. leichte Gleichgewichtsstörungen, Gang unsicher, Reaktionen verlangsamt, Sprache leicht lallend, aber volle Orientierung; UA act. 103; 114 f.) sprechen insgesamt jedoch für einen noch eher leichten Rausch- zustand. Der Beschuldigte hat eine Strecke von rund 22 Kilometern (vgl. Google Maps) zurückgelegt und hat dabei nebst Quartierstrassen, wo mit Fussgängern und Fahrradfahrern zu rechnen ist, auch die Autobahn A1 mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h befahren. Auch wenn zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr grundsätzlich von einem nicht allzu hohen Verkehrsaufkommen auszugehen ist, da es sich nicht um eine Stosszeit handelt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Autobahn A1 zwischen Zürich und Bern um einen notorisch dicht frequentierten Autobahnabschnitt handelt. Aufgrund dessen ist für die vorliegende Tatzeit von einem gewissen Verkehrsaufkommen auszugehen. Hinzukommt, dass vor allem die hohe gefahrene Geschwindigkeit auf der Autobahn A1 erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers stellt. Folglich hat die durch den Beschuldigten gefahrene Strecke ein hohes Gefährdungspotenzial geboten. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende abstrakte Gefährdung der Verkehrs- sicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verant- wortungslos gehandelt. Daran ändert nichts, dass er sich aufgrund von Todesfällen in der Familie belastet fühlte (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7 f.), erklärt dieser Umstand zwar möglicherweise den Konsum von Alkohol, nicht jedoch eine Trunkenheitsfahrt. Der Beschuldigte verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs denn auch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er sich nicht anders organisiert, den öffentlichen Verkehr benutzt oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet hat. Je leichter es aber für - 15 - ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für das Fahren ohne Berechtigung und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was unter Berücksichtigung der leicht straf- erhöhend zu wertenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 160 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Geldstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen. 4.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). So wurde er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Straf- registerauszug). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehre aus dem früheren Strafverfahren gezogen, hat er die mit vorliegendem Urteil zu beurteilenden Vergehen doch allesamt innerhalb der angesetzten Probezeit begangen. Auch wenn er betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand, das Fahren ohne Berechtigung und die Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungs- verordnung grundsätzlich geständig ist, so hat er dennoch diverse Ausreden vorgebracht, wie beispielsweise, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich strafbar mache, wenn er ohne Führerausweis - 16 - ein Fahrzeug lenke (UA act. 108 Ziff. 16), oder dass er seine neue Wohnadresse dem Strassenverkehrsamt nicht mitgeteilt habe, weil ihm von diesem eine falsche Information erteilt worden sei (UA act. 109 Ziff. 22). Weiter bestreitet er selbst noch im Berufungsverfahren, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt und sich nach seinem Selbstunfall pflichtwidrig verhalten zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 161). Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des verheirateten Beschuldigten, welcher als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats der F._____ AG in Zürich tätig ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; vgl. Handelsregisterauszug) und einen minderjährigen Sohn hat, erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen sein Bewenden. 4.5.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Gemäss der vom Bezirksgericht Baden eingeholten Steuerauskunft vom 10. September 2021 hatte der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 86'935.00 (GA act. 15). Bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 22. September 2022 bestätigte der Beschuldigte diesen Betrag auf den Franken genau und fügte ergänzend an, dass darin auch noch das Einkommen der Ehefrau von rund Fr. 10'000.00 enthalten sei (GA act. 36). Wie die aktuelle Steuerauskunft nahelegt, stimmten diese Angaben des Beschuldigten nicht mehr. Vielmehr zeigt sich aufgrund der aktuelleren Steuererklärungen des Beschuldigten für das Jahr 2020 bzw. derjenigen - 17 - für das Jahr 2021 ein Nettoeinkommen von Fr. 132'438.00 bzw. Fr. 130'820.00 (vgl. Beilagen zu den Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021, Lohnausweise). Ferner weist die Steuererklärung 2021 ein steuerbares eheliches Reinvermögen von Fr. 327'000.00 aus. Nachdem der Beschuldigte bei der obergerichtlichen Verhandlung keine aktuelleren Belege einreichte und bestätigte, dass die Angaben in den vorgenannten Steuererklärungen nach wie vor zutreffend seien (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3), ist weiterhin von vergleichbaren finanziellen Verhält- nissen wie im Jahr 2021 auszugehen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist mit einem Teilzeitpensum im Unternehmen des Beschuldigten angestellt, aufgrund eines Sprachkurses aber vorübergehend nicht erwerbstätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendigen Berufskosten von 20 % und einem Abzug von insgesamt 25 % für die Unterstützung des minderjährigen Kindes und die vorübergehend nicht erwerbstätige Ehefrau, resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 220.00. 4.5.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Aufgrund der nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des mitunter einschlägig vorbestraften und nur teilweise geständigen und einsichtigen Beschuldigten ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5.6. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der in den Tatzeitpunkten im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes teilweise einschlägig vorbestrafte Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz noch während laufender Probezeit begangen. Wie bereits im Rahmen der Täter- komponente und bei der Bestimmung der Probezeit ausgeführt, kann beim Beschuldigten hinsichtlich der neuen Straftaten weder von einer nach- haltigen Einsicht noch echter Reue ausgegangen werden, weshalb erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Sein Verhalten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Der Widerruf ist daher notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, - 18 - dass nur der Vollzug der Widerrufsstrafe hinsichtlich der neu aus- gesprochenen Strafe eine Verbesserung der Legalprognose und damit die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erlaubt. Nach dem Gesagten ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 8'000.00 ist zu vollziehen. Nachdem die Geldstrafe für die neuen Straftaten bedingt auszusprechen ist (siehe dazu oben), ist – trotz Gleichartigkeit der Strafe – die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3, 12), nicht möglich, zumal es keine teilbedingten Geldstrafen mehr gibt (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.3). 4.6. 4.6.1. Die von der Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall und die Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung ausgespro- chene Busse von insgesamt Fr. 500.00 erscheint angemessen, weshalb diesbezüglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15.7). 4.6.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 500.00 auf 3 Tage festzusetzen. 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 220.00, d.h. Fr. 35'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, d.h. Fr. 8'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. - 19 - 5. 5.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen notwendig waren (Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und durch Überfahren einer Sicherheitslinie freigesprochen. Diese Vorwürfe haben jedoch den Selbstunfall vom 21. Mai 2020 betroffen, der in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und dem pflichtwidrigen Verhalten bei einem Unfall stand. Mithin waren auch in Bezug auf die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche sämtliche Unter- suchungshandlungen notwendig, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 13) – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 5.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der kostenpflichtige Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 - 20 - e contrario StPO) und damit seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und durch Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen] - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen] - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG - der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 220.00, d.h. Fr. 35'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2019 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, - 21 - d.h. Fr. 8'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird das beschlagnahmte Airbag-Steuergerät auf Verlangen herausgegeben. Wird das Airbag-Steuergerät nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'163.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 22 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset