7.3. Die Höhe der der Privatklägerin BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung des Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 44 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.