7. 7.1. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, bzw. der Beschuldigte neu des Betrugs und der Urkundenfälschung statt «lediglich» einer Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig gesprochen wird, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren. Entsprechend hat der Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. 7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Aufwendungen für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).