Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich durch. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Aufwendungen für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 43 -