Der bedingte Vollzug der Geldstrafen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 von 40 Tagessätzen à Fr. 270.00, d.h. Fr. 10'800.00, ist ebenfalls zu widerrufen und diese sind zu vollziehen. Mangels Gleichartigkeit zur vorliegend ausgesprochenen (Freiheits-)Strafe kommt diesbezüglich keine Gesamtstrafenbildung infrage. Da vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird sowie zwei bedingte Geldstrafen widerrufen werden, entfällt eine Verbindungsbusse, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist.