Zwischen den neu begangenen Straftaten und den Straftaten, die der Widerrufsstrafe gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zugrunde liegen, besteht insofern ein Zusammenhang, als sich der Beschuldigte im damaligen Urteil des gewerbsmässigen Betrugs, der Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat und es auch dort um seine Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Aktiengesellschaft in der Baubranche gegangen ist. Die Aktiengesellschaft (K._____ AG) ging Konkurs und der Beschuldigte gründete aufgrund seiner daraus resultierenden finanziellen Probleme gemeinsam mit B.__