Nach dem Gesagten ist der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu vollziehen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Strafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen.