bei sich, sondern den finanziellen Umständen. Eine Sensibilisierung im Umgang mit Geschäftsvermögen hat offensichtlich nicht stattgefunden. Zwar lag bei dem Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 mit der Coronapandemie eine spezielle Situation vor, jedoch war die Delinquenz des Beschuldigten keinesfalls an diese gebunden, sodass er daraus entgegen seinen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zudem hat er ausgeführt, die C._____ AG nun zur J._____ AG fusioniert zu haben und diese neu mit seiner Partnerin zu führen.