Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose hinsichtlich seiner zukünftigen Legalbewährung zu stellen. Unbeeindruckt von den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und der Freiheitsstrafe hat er innerhalb der Probezeiten weitergehend und sogar erneut – und noch schwerer – delinquiert. Der drohende Vollzug von zwei Geldstrafen in der Höhe von Fr. 14'400.00 und Fr. 10'800.00, hatten trotz der für ihn erheblichen Beträge offensichtlich keine abschreckende Wirkung. Dasselbe muss für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten festgehalten werden. Mit seinen neuen Taten hat er ein rücksichtsloses und gleichgültiges Verhalten im Umgang mit Geschäftsvermögen und hohen finanziellen Interessen