Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Ist – wie vorliegend – die neue Strafe zu vollziehen, ist sodann zu prüfen, ob der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 und 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen).