5.8. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 5.9. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, welche nach dem 12. September 2019 bzw. dem 22. Oktober 2019 begangen worden sind, während noch laufender Probezeiten begangen. Einerseits - 40 -