Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv am 9. Februar 2022 und der Versendung des motivierten Urteils vom 20. Januar 2023 knapp ein Jahr vergangen ist, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht besonders schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten ergibt. 5.7.8. Zu der Gesamtstrafe von 32 Monate für die vorliegenden Delikte ist die zuvor bestimmte Zusatzstrafe von 15 Monaten zu addieren, was eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten ergibt.