Vorliegend ist in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es den Parteien das begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv am 9. Februar 2022 und der Versendung des motivierten Urteils vom 20. Januar 2023 knapp ein Jahr vergangen ist, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht besonders schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4).