Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er hat drei erwachsene Kinder, ist aktuell verlobt und führt weiterhin die (fusionierte C._____ AG) J._____ AG (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor.