Eine erhebliche Strafminderung wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt somit nicht infrage. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er den Covidkredit vollständig zurückbezahlt und – nach eigenen Angaben und soweit ersichtlich – nunmehr sämtliche Gläubiger befriedigt hat, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass er dazu besondere Anstrengungen unternommen oder sich zusätzlich eingeschränkt hätte. Vielmehr steht fest, dass beispielsweise das deliktsrelevante Kontokorrent nach wie vor besteht. - 39 -