Der Beschuldigte zeigte sich im vorliegenden Strafverfahren nicht einsichtig, er stritt die Delikte bzw. seine deliktischen Absichten vielmehr konsequent ab. Er zeigte sich zwar betreffend einiger Umstände geständig, diese hätten sich allerdings weitgehend auch aus der Buchhaltung oder anderen äusseren Umständen ergeben, somit hat dies die Strafverfolgung nicht wesentlich vereinfacht. Eine erhebliche Strafminderung wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt somit nicht infrage.