Die beiden Vorstrafen, insbesondere die zweite einschlägige Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft, wirken sich leicht straferhöhend aus, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende bzw. keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) und auch keine Sensibilisierung für einen vorsichtigen Umgang mit Geschäftsvermögen stattgefunden hat. Vielmehr wurde er noch während laufender Probezeit erneut straffällig und hat die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte begangen.