5.7.4. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, die nach dem 12. Januar 2017 begangen wurde, kann weitestgehend auf das oben unter E. 5.6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Tatbegehung war hierbei identisch, zumal der Beschuldigte in gleicher Weise und ohne Unterbruch weiterdelinquierte. Im hier fraglichen Zeitraum hat der Beschuldigte das Kontokorrent durch zahlreiche einzelne Privatbezüge – nach einer kurzfristigen Senkung – wiederum um rund Fr. 95'000.00 anwachsen lassen. Es handelt sich hierbei um einen beträchtlichen Betrag, der keinesfalls zu bagatellisieren ist.