Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts der unterschriftlichen Zusicherungen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Mithin wies die Urkunde keine schwierig zu fälschenden Sicherheitsmerkmale oder Ähnliches auf. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen.