Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.7.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren (nach dem 12. Januar 2017) begangenen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 5.7.3. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: