Der Beschuldigte wählte schlicht den für ihn einfachsten Weg, um an flüssige Mittel zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das in ihn gesetzte Vertrauen hinsichtlich wahrer sowie vollständiger Zusicherungen beim Antrag eines Covid-19-Kredits nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 36 -