Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Dass die C._____ AG durch die Vorfinanzierung von Projekten und üblichen Wellenbewegungen bei den Geldflüssen in einer engen finanziellen Situation war, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand, sodass er den Kredit zunächst auch nicht benötigt hat. Der Beschuldigte wählte schlicht den für ihn einfachsten Weg, um an flüssige Mittel zu kommen.