Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch andere Gesuchsteller in Verruf, die tatsächlich auf einen Notkredit angewiesen waren. Insgesamt geht die Art und Weise der Tatausführung jedoch kaum über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinaus. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).