Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Unrechtsgehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunde wird mit der Urkundenfälschung abgegolten. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Er hat sich allerdings ganz bewusst die damalige Notlage zu Nutze gemacht, um sich bzw. seine Aktiengesellschaft auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch andere Gesuchsteller in Verruf, die tatsächlich auf einen Notkredit angewiesen waren.