5.7. Für die nach dem Ersturteil (Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017) begangenen Delikte, für welche ebenfalls auf eine Freiheitstrafe zu erkennen ist (siehe dazu oben), ist eine separate Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 1 E. 1.2). 5.7.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug (Anklageziffer 4) als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat für die C._____ AG unter - 35 -