Die übrigen, persönlichen und familiären Verhältnisse bieten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Täterkomponente wirkt sich neutral bzw. nicht auf die Grundstrafe aus. 5.6.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 12. Januar 2017 begangenen Delikte mit einer (gedanklichen) Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Abzüglich der mit dem Ersturteil ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 15 Monate Freiheitsstrafe.