5.6.4. Zur Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des 12. Januars 2017 noch über keine Vorstrafen verfügt hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie dem Pfändungsbetrug zwar hinsichtlich bestimmter Tatsachen geständig, jedoch beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er diesbezüglich auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein kann bzw. seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel somit ausgeschlossen.