Insgesamt ist hinsichtlich der auf die Zeit vor dem 12. Januar 2017 entfallenden Pfändungsbetrüge von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist wiederum zu beachten, dass kein enger Zusammenhang zu den mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 abgeurteilten Straftaten besteht. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe.