Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm freigestanden, sich in seinem Lebensstil einzuschränken, was er jedoch offensichtlich nicht wollte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus (siehe dazu oben). - 34 -