Es handelt sich um einen erheblichen Betrag. Dies gilt auch in Relation zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen, auch wenn im Rahmen von Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Durch sein Handeln sind zahlreiche Verlustscheine entstanden. Bei den gefährdeten Steuerforderungen waren zudem Interessen der Allgemeinheit betroffen. Insgesamt erscheint der monetäre Taterfolg als nicht mehr leicht bis mittelschwer.