Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die auf die Zeit vor dem 12. Januar 2017 entfallende ungetreue Geschäftsbesorgung um 12 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe. 5.6.3. Hinsichtlich der Pfändungsbetrüge, die sich vor dem 12. Januar 2017 ereignet haben, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB schützt das Vermögen bzw. die Zugriffsrechte der Gläubiger sowie die Zwangsvollstreckung an sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2).