Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte verfügte. Zwar befand er sich in einer finanziellen Situation, die er selbst als einschränkend wahrnahm (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 23), von einer eigentlichen akuten finanziellen Notlage kann jedoch nicht die Rede sein. Je leichter es dem Beschuldigten aber gefallen wäre, mit dem ihm anvertrauten Vermögen sorgsam und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzugehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114;