Der Beschuldigte handelte mit dem Motiv, sich einen besseren Lebensstil zu finanzieren und damit in der egoistischen Absicht, sich selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der von monetären Beweggründen getriebene Beweggrund ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, welche eine Bereicherungsabsicht erfordert, jedoch inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte verfügte.